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BesitzerInnen von Appartementhäusern, Syndizi und Baugesellschaften

Bild Rechte und Pflichten Appartementhaus

Dieser Teil beschreibt, was für BesitzerInnen von Appartementhäusern, Syndizi und Baugesellschaften wichtig ist, zu wissen beim Ausbau von FTTH in ihrer Straße (falls dies an der Fassade ihres Appartementhauses geschieht) und den Verbindungen im Gebäude. Die geltenden Verpflichtungen beim geplanten Errichten eines Neubaus oder bei einer (erheblichen) Renovierung, werden auch kurz beschrieben.

Auf der Seite „HausbesitzerInnen“ wird speziell erklärt, was die Rechte und Pflichten von BesitzerInnen von Häusern und Appartementhäusern sind.

FTTH-Ausbau in ihrer Straße?

Betreiber haben das Recht, kostenlos Kabel an Fassaden von Häusern für den Ausbau ihres Netzes anzulbringen. Das Fassadenrecht wird auf dieser Seite ausführlicher erläutert.

Die Installation selbst können Sie im Prinzip also nicht verweigern (siehe Artikel 99 des Gesetzes vom 21. März 1991 für eine ausführliche Umschreibung der Rechte und Pflichten). Dasselbe gilt für die Instandhaltungsarbeiten dieser Kabel. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie verpflichtet sind, sich an einem FTTH-Netz anzuschließen (wobei Glasfaser bis in ihr Haus verlegt wird).

Das Fassadenrecht gilt für jeden Betreiber und kann, grundsätzlich, nicht verweigert werden, es sei denn, das Gebäude sei unter Denkmalschutz gestellt worden und es gelten spezifische Vorschriften. Die reine Tatsache, ein anderer Betreiber hat schon Glasfaser an der Fassade ausgebaut, kann also nicht benutzt werden, einen neuen Ausbau zu verweigern.

Die Betreiber sind jedoch zwar verpflichtet, Sie vorher über den Standort und die Weise der Ausführung dieser Arbeiten zu informieren. Zudem haben Sie das Recht, Protest einzulegen, falls Sie nicht ausreichend Information bekommen haben, oder falls Sie nicht mit der vorgeschlagenen Ausführung einverstanden sind. Der Betreiber kann hinterher versuchen, in dem Fall trotzdem noch ein Abkommen zu schließen.

Falls immer noch kein Abkommen geschlossen werden kann, muss der Betreiber Ihnen ein Einschreiben mit einer deutlichen Umschreibung des vorgesehenen Standorts und der Weise der Ausführung der Arbeiten, senden. Hiergegen können Sie beim BIPT Protest einlegen. Dies soll innerhalb von acht Tagen nach Entgegennahme des Einschreibens des Betreibers geschehen und der Protest soll begründet werden. Somit darf der Betreiber die geplanten Arbeiten nicht ausführen, bis das BIPT hierüber einen Beschluss gefasst hat.

Es bedeutet jedoch nicht, dass Sie hinterher keine Arbeiten mehr ausführen könnten, wodurch die Kabel verlegt werden müssen (die Arbeiten dürfen wohl nicht nur diesem Zweck dienen). Sie sollen den Betreiber hierzu zwei Monate vor dem Anfang der Arbeiten mittels eines Einschreibens benachrichtigen. Die Kosten der Kabelverlegung werden dann vom Betreiber gezahlt.

Appartementhaus mit einem Zugangspunkt und gebäudeinterner physischer Infrastruktur ausstatten

Es gibt eine Verpflichtung (die Broadband Cost Reduction Directive oder EU-Kostensenkungsrichtlinie, siehe die Seite über die BCRD für weitere Auskünfte), die bei Neubau und eingehenden Renovierungen auferlegt, dass man dafür sorgen muss, dass das Gebäude mit Breitband ausgestattet werden kann. Dies heißt, dass das Gebäude mit einem Zugangspunkt und gebäudeinterner physischer Infrastruktur zwischen dem Zugangspunkt des Gebäudes und dem Netzabschlusspunkt der Appartements, ausgestattet werden muss. Zu dieser Verpflichtung sind Ausnahmen möglich, abhängig von den Entscheidungen der zuständigen regionalen Behörden, siehe die wallonische, brüsseler und flämische Regulierung.

Mit gebäudeinterner physischer Infrastruktur wird Infrastruktur gemeint, worin oder wo entlang der Betreiber die Kabel legen kann; dies sind also typisch Leitungsrohre, worin die Kabel einfacherweise gezogen werden können.

Der Zugangspunkt des Gebäudes ist der Standort, an dem das Netz eines Telekombetreibers das Appartementhaus hereinkommt (oft ein Keller oder ein technischer Raum) und, wo die Betreiber einfach die Führung ihrer Anschlüsse an die verschiedenen Appartements betreiben können.

Der Netzabschlusspunkt ist der Punkt, an dem das Kabel das Appartement des Endnutzers hereinkommt. Untenstehende Figur verdeutlicht die Lage.

Schema Definitionen Kostensenkungsrichtlinie Appartementhaus

Die Verpflichtung zur Anwesenheit eines Zugangspunktes und gebäudeinterner physischer Infrastruktur gilt immer, auch wenn die Gemeinde die Bedingung nicht nachdrücklich in der ausgestellten Genehmigung auferlegt. Es ist also nicht notwendig, dass die Bedingung in der Genehmigung eingetragen wird.

Zugang zum Zugangspunkt und zur gebäudeinternen physischen Infrastruktur gewähren

Jeder Betreiber hat das Recht, sein Netz bis zum Zugangspunkt (gemäß der EU-Kostensenkungsrichtlinie) auszubauen: in belgischer Gesetzgebung gehört dies zu Artikel 100 des Gesetzes vom 21. März 1991, der stellt, dass alle Arbeiten an Kabeln und den dazugehörigen Ausrüstungen in, entlang und gegen Gebäuden zum Anschluss zum Netz des Betreibers in diesen Gebäuden, von den BesitzerInnen erlaubt werden sollen, außerhalb wenn diese bereit sind, die Mehrkosten eines Gegenvorschlags zu übernehmen.

Auch hat jeder Betreiber das Recht auf Zugang zu aller bestehenden gebäudeinternen Infrastruktur, siehe den folgenden Teil.

Recht, die gemeinsamen Teile des Appartementhauses für einen individuellen Anschluss zu benutzen

Alle BesitzerInnen eines individuellen Appartements haben das Recht, auf eigene Kosten Glasfaser bis in das eigene Appartement zu verlegen (oder verlegen zu lassen), was bedeutet, dass die gemeinsamen Teile des Appartementhauses hierfür benutzt werden dürfen. Bedingung hierfür ist, dass die Verlegung eine Optimierung der Infrastruktur bildet und, dass die MitbesitzerInnen keine finanziellen Lasten hierfür übernehmen müssen.

Schritte:

  • 2 Monate vor Anfang der Arbeiten anderen MitbesitzerInnen ein Einschreiben senden;
  • Beschreibung der geplanten Arbeiten und eine Begründung der Optimierung der geplanten Infrastruktur;
  • MitbesitzerInnen können sich entscheiden, die Arbeiten gemeinsam auszuführen. In diesem Fall, Anfang der Arbeiten innerhalb von 6 Monaten nach Entgegennahme des Schreibens;
  • MitbesitzerInnen können innerhalb von 2 Monaten nach Schreiben Protest einlegen unter der Bedingung, dass:
    • es sich schon eine ähnliche Infrastruktur in den bezüglichen gemeinsamen Teilen im Gebäude befindet, oder;
    • die Arbeiten dem Ausblick des Gebäudes oder der gemeinsamen Teile, der Nutzung der gemeinsamen Teile, derer Hygiene oder derer Sicherheit erheblich schaden, oder;
    • es keine Optimierung der Infrastruktur gibt, oder;
    • die geplanten Arbeiten die finanziellen Lasten erhöhen.
Zielgruppen :