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Fassadenrecht

Diese Seite beschreibt detaillierter das Fassadenrecht der Telekombetreiber, sowie die unterschiedlichen Schritte im Verfahren:

Für eine praktische Übersicht können Sie dieses Informationsblatt herunterladen.

Rechtlicher Rahmen

Artikel 99 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Reform bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen berechtigt Telekombetreiber dazu, Befestigungsvorrichtungen kostenlos und dauerhaft an Mauern und Fassaden anzubringen. Das BIPT interpretiert „Fassaden, die an einer öffentlichen Straße liegen“ als alle Fassaden, die an einem öffentlichen Weg liegen, einschliesslich jene, die vom Weg durch einen Vorgarten getrennt sind. Das Gesetz legt hinsichtlich der Anzahl Betreiber, die dieses Recht genießen können, keine Beschränkungen auf: Das Recht kann im Prinzip vom Hauseigentümer nicht verweigert werden.

Artikel 99 erlaubt es Betreibern ebenfalls, „offene und unbebaute Grundstücke zu nutzen oder ein Eigentum ohne Befestigung oder Berührung zu überqueren oder durchqueren.“ Es gilt dasselbe Verfahren.

Falls ein Betreiber sich als solcher beim BIPT anmeldet, berechtigt die Gesetzgebung ihn automatisch dazu. Die Liste der angemeldeten Betreiber findet sich auf der Website des BIPT.

Das BIPT möchte nachdrücklich hervorheben, dass es Betreibern nicht explizitGenehmigungen für den Ausbau an einem bestimmten Ort erteilt. Das Recht, an der Fassade das Netz auszubauen, geht allgemein aus dem Gesetz vom 21. März 1991 hervor. Das BIPT kontrolliert nur die richtige Anwendung dieses Gesetzes.

Vorangehende Unterrichtung durch den Betreiber

Der Artikel schreibt vor, dass der Betreiber vor Durchführung der Arbeiten versuchen muss , das „Einverständnis“ des Eigentümers zu erhalten. Das Gesetz schreibt nicht vor, auf welche Weise dies geschehen soll.

Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass diese Verpflichtung erfüllt ist, wenn der Eigentümer durch den Betreiber über die Absicht und den groben Umfang der geplanten Arbeiten informiert wird und sich diesem Vorhaben nicht widersetzt. In dieser Hinsicht muss der Betreiber in einer angemessenen Frist vor Anfang der Arbeiten dem Eigentümer sein Vorhaben einer Installation an seiner Fassade mitteilen, so dass der Eigentümer auf Nachfrage weitere Details der geplanten Arbeiten erhalten kann, und gegebenenfalls die Installationsweise nach seinen Wünschen und den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden kann.

Eine solche Mitteilung kann per Brief (eventuell, einen allgemeinen Brief bei umfangreichen Ausbau, z. B. pro Viertel), per E-Mail, telefonisch oder auch mündlich an Ort und Stelle bei dringenden Änderungen geschehen.

Das BIPT ist mit den Betreibern in engem Austausch bezüglich der Kommunikation mit den Anwohnern, um etwaige Schwierigkeiten zu lösen. Bei Bemerkungen oder Beschwerden zu diesem Verfahren kann immer mit dem BIPT Kontakt aufgenommen werden.

Einverständniserlangung

Wenn es einem Eigentümer nicht gelingt, weitere Information zu erhalten oder er in seiner Kommunikation oder seinen Besprechungen mit einem Betreiber Schwierigkeiten begegnet, kann er sich immer an das BIPT wenden. Das BIPT wird dann auch seinerseits mit dem Betreiber Kontakt aufnehmen und der Sache nachgehen: in diesem Fall handelt es sich um ein „informelles“ Verfahren.

Das BIPT betont, dass dieses informelle Verfahren besonders wichtig ist, denn es ist Teil des durch Artikel 99 angestrebten Ziels, nämlich das vom Betreiber zu erlangende Einverständnis. Beim BIPT kann keine „formelle Beschwerde“ eingereicht werden, ohne dass tatsächlich versucht worden ist, ein Einverständnis zwischen beiden Parteien zu erreichen.

In diesem Kontext kann man sich immer auch an den Ombudsdienst für Telekommunikation wenden.

Formelles Verfahren beim BIPT

Wenn mit dem Eigentümer kein Übereinkommen möglich ist, macht der Betreiber dem betreffenden Eigentümer per Einschreiben einen allerletzten Vorschlag für den Ausbau. Nach Empfang hat der Eigentümer 8 Werktage Zeit, um per Post oder E-Mail (siehe die allgemeinen Kontaktdaten auf der Website des BIPT) eine mit Gründen versehene Beschwerde beim BIPT einzureichen. Das BIPT bestätigt den Eingang immer mit einer Empfangsbestätigung.

Das BIPT betont, dass die Verweigerung gründlich motiviert sein muss. Das Fassadenrecht gilt im Prinzip für jeden Betreiber. Die Tatsache, dass ein anderer Betreiber schon an der Fassade Glasfaser installiert hat oder dass der Eigentümer kein Kunde des betreffenden Betreibers ist, kann nicht als einziger Grund für die Verweigerung eines neuen Ausbaues angeführt werden.

Nach Empfang der Beschwerde legt das BIPT eine Akte an und benachrichtigt den Betreiber, dass eine Beschwerde eingegangen ist und dass die beabsichtigten Arbeiten ausgesetzt werden müssen, bis das BIPT eine Entscheidung getroffen hat.

Das BIPT berücksichtigt bei der Bewertung einer Sache u.A. die nachstehenden Elemente:

  • Was ist der Grund für die Arbeiten: Neuinstallation / Reparatur / Entfernung?
  • Hat der Betreiber die effizienteste Kabelführung gewählt und dabei berücksichtigt,  die Beeinträchtigung für den Eigentümer und die Umgebung so gering wie möglich zu halten?
  • Hat man, in vertretbaren Grenzen, ästhetisch die beste Wahl getroffen?
  • Hat der Betreiber mit der notwendigen Vorsicht gehandelt?
  • Schlägt der Eigentümer eine vertretbare Alternative vor oder gibt es keine Alternative?
  • Wieviel kosten etwaige Alternativen?

Das BIPT betont, dass die oben erwähnten Bewertungen im Rahmen der Installation an der Fassade gemacht werden, weil der Betreiber dazu berechtigt ist. Falls es notwendig wäre, dass ein Betreiber als alternative Methode seinen Ausbau unterirdisch ausführt, muss dies angemessen begründet werden (zum Beispiel, bei denkmalgeschützten Fassaden, was eine regionale Zuständigkeit ist). Die alternativen technischen Lösungen, die das BIPT im Falle einer formellen Beschwerde in Betracht ziehen würde, zielen also eher auf alternative Ausführungsweisen an der betreffenden Fassade ab

In diesem Kontext fügt das BIPT hinzu, dass dieses Verfahren von den etwaigen geltenden städtebaulichen Verpflichtungen, die nicht unter die Zuständigkeit des BIPT fallen, unabhängig ist. Es ist selbstverständlich, dass Betreiber diese Bestimmungen einhalten müssen, zum Beispiel was die Genehmigungspflicht für denkmalgeschützte Fassaden betrifft. Die Kontrolle dieser städtebaulichen Vorschriften fällt unter die Zuständigkeit der Regionen und Gemeinden. Das BIPT ist nicht zuständig, sich darüber auszusprechen.

Entfernung oder Änderung bestehender Kabelverläufe während Fassadenarbeiten

Die Installation von Kabeln oder Geräten an einer Fassade bedeutet nicht, dass spätere Arbeiten, die zu deren Verlegung führen würden, nicht mehr durchgeführt werden dürften. Solche Arbeiten dürfen aber nicht allein diesen Zweck verfolgen. Der Eigentümer muss zwei Monate vor Anfang der Arbeiten den Betreiber per Einschreiben davon benachrichtigen. Die Kosten für die Verlegung dieser Kabel werden dann vom Betreiber getragen.